RS OGH 1984/10/9 4Ob365/84 (4Ob366/84), 6Ob516/86, 2Ob569/86, 14Ob127/86 (14Ob128/86), 14Ob110/86 (1

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Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

ZPO idF des ArtIV Z39 der ZVN 1983 BGBl 1983/135 §235 Abs5 B1

Rechtssatz

Wie sich zu § 235 Abs 5 ZPO aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 (669 BlgNR 15 GP 52 f zu Z 31, 235 ZPO) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung - welche gemäß Art XVII § 2 Abs1 Z 3 der ZVN 1983 auf alle nach dem 30.04.1983 gestellten Anträgen bzw Begehren Berichtigungsantrag anzuwenden ist - jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig paßt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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