Norm
KSchG §3 Abs3 Z1Rechtssatz
Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022