Norm
StGB §224Rechtssatz
Essentielles Erfordernis "öffentlicher Urkunden" ist ihre Ausstellung entweder unmittelbar durch eine Behörde im staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sinn oder doch immerhin durch einen solchen Beamten, der zwar organisatorisch und dienstrechtlich keiner Behörde angehört, derartige Urkunden indessen zufolge eines ihm von der Behörde zulässigerweise übertragenen Mandats sozusagen als deren "Verlängerte Hand" ausstellen darf (SSt 50/42), der also zumindest als Hilfsorgan einer Behörde eine behördliche Funktion ausübt, sodaß sich die Urkundenausstellung als Ausfluß hoheitlicher Autorität darstellt; Amtsvermerke über die Verwaltung von Mündelgeldern sind daher keine öffentliche Urkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096052Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00197_8300000_003