Norm
ABGB §552Rechtssatz
Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020