Norm
EO §352Rechtssatz
Ein den Schätzwert übersteigender Ausrufpreis aber darf nur mit Zustimmung aller Parteien bestimmt werden, weil ein solcher Vorgang zur Vereitelung der Versteigerung führen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004543Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_001