RS OGH 1984/10/10 3Ob551/84, 8Ob503/85

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

UVG §21
UVG §22

Rechtssatz

Die Bezirksverwaltungsbehörde handelt fahrlässig aber noch nicht ungewöhnlich nachlässig, wenn sie nicht sofort nach jeder Erhöhung der Lehrlingsentschädigung eine neuerliche Meldung an das Gericht erstattete, wenn sie davon ausgehen konnte, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie weiter annehmen konnte, daß das Gericht allenfalls von sich aus im zweiten oder dritten Lehrjahr eine Erhebung über die Höhe der Lehrlingsentschädigung durchführen werde und außerdem die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076786

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00551_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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