Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO dient nicht unmittelbar einer Sicherung des Anspruches auf Auflösung der ehe durch Richterspruch, indem während des gerichtlichen Verfahrens die Person des einen Ehepartners der aufzulösenden Ehe vor dem anderen vor einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit bewahrt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005959Dokumentnummer
JJR_19841011_OGH0002_0060OB00620_8400000_001