Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Eine bloße Übertragung des Prozeßfürhungsrechtes ist dem österreichischen Recht fremd. Der Hinweis auf eine solche Übertragung beinhaltet aber auch nicht die Behauptung einer materiellrechtlichen Übertragung der zugrundeliegenden Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019504Dokumentnummer
JJR_19841011_OGH0002_0070OB00031_8400000_001