Norm
ABGB §823Rechtssatz
Liegt mangels Erbeneigenschaft des Beklagten eine Erbschaftsklage nicht vor, schaffen die Ausführungen der Klägerin, daß sie erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt sei allein weder eine Repräsentation der Erblassers durch die Klägerin, noch eine Rechtsnachfolge der Klägerin nach dem Erblasser und daher auch keine Legitimation zur klageweisen Geltendmachung der dem Erblasser allenfalls zugestandenen Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013122Dokumentnummer
JJR_19841011_OGH0002_0060OB00661_8400000_001