Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Bei der Prüfung der Versuchstauglichkeit ist auf den Tatplan abzustellen; scheitert der Versuch vor dessen Realisierung (durch eine ausführungsnahe Handlung) bloß an der (sei es auch von Anfang an wirksam, jedoch) vom Täter nicht eingeplant gewesenen Kontrolltätigkeit der Sicherheitsbehörden, dann liegt keine absolute Untauglichkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015