Norm
MG §2 Abs2 Z6 C6Rechtssatz
Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067249Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010