RS OGH 1984/10/16 5Ob57/84, 5Ob206/00f, 5Ob131/09i, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob243/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1984
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Norm

MG §2 Abs2 Z6 C6
MRG §21 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 57/84
  • 5 Ob 206/00f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
    Auch; nur: Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zum Beispiel die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. (T1)
  • 5 Ob 131/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
    Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3)
  • 5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen. (T4)
  • 5 Ob 243/09k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 243/09k
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067249

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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