RS OGH 1984/10/18 7Ob665/84, 4Ob580/87, 1Ob578/91, 1Ob218/97h, 9Ob42/03x

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Veröffentlicht am 18.10.1984
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Wurde eine Wohnung bereits zu Wohnzwecken benützt und demnach bezogen, so geht ein gemeinsamer Haushalt nicht dadurch verloren, daß einer der Bezieher später krankheitsbedingt abwesend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069817

Dokumentnummer

JJR_19841018_OGH0002_0070OB00665_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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