Norm
MRG §10Rechtssatz
Unter "Beziehen" der Wohnung im Sinne des § 14 Abs 3 MRG ist nicht schon die vorbereitende Vornahme von Investitionen in der gemieteten Wohnung, sondern erst deren tatsächliche Benützung zu Wohnzwecken zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069869Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00665_8400000_003