Norm
ABGB §531Rechtssatz
Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019