Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der ausschließlich angedrohten Geldstrafe ist zum Nachteil des Beschuldigten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher - trotz mittlerweiliger Strafverbüßung, weil sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkend (§ 39 StGB) - gemäß § 292, letzter Satz, StPO zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099793Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0090OS00148_8400000_001