RS OGH 1984/10/23 9Os148/84, 9Os119/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 B
StPO §292

Rechtssatz

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der ausschließlich angedrohten Geldstrafe ist zum Nachteil des Beschuldigten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher - trotz mittlerweiliger Strafverbüßung, weil sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkend (§ 39 StGB) - gemäß § 292, letzter Satz, StPO zu beheben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 148/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 9 Os 148/84
    Veröff: SSt 55/67
  • 9 Os 119/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 119/86
    nur: Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der ausschließlich angedrohten Geldstrafe ist zum Nachteil des Beschuldigten und daher gemäß § 292, letzter Satz, StPO zu beheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099793

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0090OS00148_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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