Norm
KSchG §13Rechtssatz
Wird von einem nicht rückzahlungsfähigen und nicht rückzahlungswilligen Täter die Zuzählung eines Darlehens erwirkt, so tritt der Vermögensschaden beim Kreditgeber mit der Zuzählung der Darlehensvaluta ein; unerheblich ist ob der Kreditgeber in der Folge das Darlehen unter Einhaltung der Bestimmungen des KSchG fällig stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018