RS OGH 1984/10/23 4Ob103/83

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

AVG §68

Rechtssatz

Da eine fristgerecht erhobene Berufung, wie sich aus § 68 Abs 1 AVG und aus dem Systemzusammenhang ergibt, auch die Rechtskraft und deren Wirkungen hinausschiebt, können auch die durch Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen vorerst nicht eintreten. Das bedeutet bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt, und schließlich bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die betreffende Gestaltungswirkung (also etwa die Zuerkennung oder Aberkennung eines Rechtes) vorläufig nicht eintritt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/83
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 103/83
    Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = Arb 10382 = DRdA 1987,55 (Wachter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049602

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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