Norm
AVG §68Rechtssatz
Da eine fristgerecht erhobene Berufung, wie sich aus § 68 Abs 1 AVG und aus dem Systemzusammenhang ergibt, auch die Rechtskraft und deren Wirkungen hinausschiebt, können auch die durch Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen vorerst nicht eintreten. Das bedeutet bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt, und schließlich bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die betreffende Gestaltungswirkung (also etwa die Zuerkennung oder Aberkennung eines Rechtes) vorläufig nicht eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049602Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_001