Norm
AngG §23 Abs1 IBRechtssatz
Wurde das Beschäftigungsverhältnis immer nur zur Zeit der Betriebsferien unterbrochen und hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit regelmäßig schon wenige Tage nach dem Ende dieser Ferien wieder aufgenommen, läßt es diese relativ kurze, meist nur zweiwöchigen bis dreiwöchigen Dauer der Arbeitsunterbrechung gerechtfertigt erscheinen, im Sinne der Rechtsprechung zu sonstigen
Kettenarbeitsverhältnissen (Arb 7595 = EvBl 1963/110 = SozM IA/a,29;
SozM IA/a,37; Arb 8611 = ZAS 1970/1) die einzelnen
Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers auch hier zu einer Einheit zusammenzufassen und damit eine "ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses" von mindestens drei Jahren (§ 23 Abs 1 AngG) anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Unterbrechung, Zusammenrechnung, Einrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028393Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00123_8300000_002