RS OGH 1984/10/23 5Ob15/84, 5Ob58/95, 5Ob121/00f, 5Ob74/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes Badenische im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 MRG können die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 15/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 15/84
  • 5 Ob 58/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 58/95
    Vgl auch; Beisatz: Es gibt in der Judikatur keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z2 MRG (idF vor dem 3.WÄG) als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil jedenfalls - zusätzlich zur Belüftung des Raumes, in dem sie sich befindet - eine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muß, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Badeteiles und die des anderen Raumteiles (Küche) einander erheblich beeinträchtigen; überdies regelt die Bauordnung für Wien in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen. (T1)
  • 5 Ob 121/00f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 121/00f
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. (T2) Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kalt- und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen. (T3) Beisatz: Das Badezimmer des gegenständlichen Mietobjekts hat mangels Entlüftungsmöglichkeit ins Freie nicht dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (hier Juli 1994) zeitgemäßen Standard entsprochen. (T4)
  • 5 Ob 74/03y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 74/03y
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070010

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0050OB00015_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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