Norm
MG §16 Abs3Rechtssatz
Für die Unterstellung einer Wohnung unter § 3 Z 10 StadtErnG war maßgebend, ob sich die für die betreffende Wohnung bestimmte Wasserentnahme und / oder der für diese bestimmte Abort innerhalb oder außerhalb der Wohnung befand (befanden), nicht aber - zum Unterschied von der Regelung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG - die Brauchbarkeit der genannten Einrichtungen. Der OGH gelangt daher (zumindest) für alle Fälle wie den vorliegenden, in dem eine (aus der Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen hervorgegangene) Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet wurde und zur (nach dem Parteiwillen von der Antragstellerin auf eigene Kosten vorzunehmenden) Brauchbarmachung lediglich die Anbringung von Spülkästen und Klosettmuschel fehlte, zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des (zwischen dem 01.08.1974 und dem 01.01.1982 abgeschlossenen) Mietvertrages nicht eine im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung und demnach die Vereinbarung einer (zusätzlichen) Mietzinszahlung (auch) in Form einer Ablöse sehr wohl zulässig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068140Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0050OB00063_8400000_001