Norm
MRG §30 Abs2 Z4 FRechtssatz
Durch Hinzurechnung der Beträge zum Hauptmietzins, die sich aus der Ermittlung des Gebrauchswertes der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters, sowie aus dem Zeitraum ergeben, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, ergibt sich jener Betrag, der jedenfalls auf den Untermieter überwälzt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019