RS OGH 1984/10/24 6Ob826/83, 1Ob559/88, 3Ob566/88, 1Ob27/15z, 10Ob2/16s, 3Ob13/18k

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Durch Hinzurechnung der Beträge zum Hauptmietzins, die sich aus der Ermittlung des Gebrauchswertes der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters, sowie aus dem Zeitraum ergeben, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, ergibt sich jener Betrag, der jedenfalls auf den Untermieter überwälzt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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