Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Ist der Hauptmieter auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, alle wie immer gearteten Adaptierungen und Umgestaltungen des Bestandobjektes nach Beendigung des Mietverhältnisses den Vermietern entschädigungslos zu überlassen, sind bei der Verhältnismäßigkeitprüfung auch Investitionen des Hauptmieters, die den Mietgegenstand benützbar machen oder erhalten, zu berücksichtigen, soweit diese Maßnahmen dem Untermieter zugute kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020550Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008