Norm
MRG §30 Abs2 Z4 FRechtssatz
Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Untermietverträgen liegt grundsätzlich ein Verwerten zumindest schon dann vor, wenn eine Vereinbarung über eine teilweise Überlassung des Mietgegenstandes gegen Entgelt zustandegekommen ist. Darauf, wann das Entgelt fällig oder tatsächlich bezahlt wird, kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Verwertung vorliegt, nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070629Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008