RS OGH 1984/10/24 6Ob826/83

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Untermietverträgen liegt grundsätzlich ein Verwerten zumindest schon dann vor, wenn eine Vereinbarung über eine teilweise Überlassung des Mietgegenstandes gegen Entgelt zustandegekommen ist. Darauf, wann das Entgelt fällig oder tatsächlich bezahlt wird, kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Verwertung vorliegt, nicht an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 826/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83
    Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070629

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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