Norm
StPO §15Rechtssatz
Gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß dem § 46 Abs 3 StPO im Gerichtshofverfahren räumt das Gesetz kein Beschwerderecht ein. Beruht das Ausbleiben aber allein auf einem fehlerhaften Ladungsvorgang, kann das OLG als Beschwerdegericht Abhilfe gemäß dem § 15 StPO schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096384Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00673_8400000_004