Norm
ZPO §243Rechtssatz
Soweit der in einem Prozeß beklagten Partei vorzuwerfen ist, daß sie eine ihr mögliche Tatsachenbehauptung nicht aufgestellt und bereitstehende Beweismittel nicht angeboten hat, hat sie gegen ihre prozessuale Pflicht verstoßen und kann ihr zur Nachholung dieses prozessualen Vorbringens die Wiederaufnahme nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039832Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00698_8300000_002