Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Tatsachen, die erst durch eine Untersuchung eines Fachmannes (Sachverständigen) erwiesen werden könne, müssen zumindest dann, wenn sie von einem Fachmann als wahrscheinlich bezeichnet wurden, im Prozeß behauptet werden. Gleichzeitig muß der Beweis durch Einholung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens über diesen konkreten Umstand beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037630Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00698_8300000_001