RS OGH 1984/10/24 6Ob698/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §243
ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Tatsachen, die erst durch eine Untersuchung eines Fachmannes (Sachverständigen) erwiesen werden könne, müssen zumindest dann, wenn sie von einem Fachmann als wahrscheinlich bezeichnet wurden, im Prozeß behauptet werden. Gleichzeitig muß der Beweis durch Einholung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens über diesen konkreten Umstand beantragt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 698/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037630

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00698_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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