RS OGH 1984/10/24 6Ob672/84, 6Ob700/88, 1Ob578/90, 5Ob50/95, 1Ob609/95, 1Ob2244/96y, 2Ob2201/96g, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

MRG §1 Abs1

Rechtssatz

Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 672/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 672/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/38
  • 6 Ob 700/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 6 Ob 700/88
    nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T1)
  • 1 Ob 578/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. (T2) Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
  • 5 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkaufshütte einer Tabaktrafik. (T3)
  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
    Auch; nur
  • 1 Ob 2244/96y
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T4)
  • 2 Ob 2201/96g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung und Betrieb eines Werkflugplatzes. (T5)
  • 4 Ob 185/00k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k
    Vgl auch
  • 6 Ob 173/05t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T6)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Auch; nur T1; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T7)
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    nur T1
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur T1
  • 10 Ob 18/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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