Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011