RS OGH 1984/10/24 6Ob656/84, 6Ob654/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

JN §37
ZPO §514 C3

Rechtssatz

Der Beschluß des OLG, mit welchem es die Entscheidung in einem Rechtshilfestreit zweier unterstellter Gerichte (wegen Unzuständigkeit) ablehnt, ist anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 656/84
    Veröff: SZ 57/161
  • 6 Ob 654/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 654/86
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 656/84; Beisatz: Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluß eines übergeordneten Gerichtshofes mit dem dieser dem einen Gericht aufträgt, dem Ersucher des anderen Gerichtes auf Übersendung eines Aktes zu entsprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043738

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00656_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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