Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905 ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013