RS OGH 1984/10/24 3Ob86/84, 8Ob545/85, Bkd97/85, 7Ob44/86, 1Ob588/88, 7Ob28/89, 6Ob513/92, 1Ob222/99

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

ABGB §905 IIB

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905 ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 86/84
    Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = RdW 1985,149 = JBl 1986,42 (Berger)
  • 8 Ob 545/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 545/85
  • Bkd 97/85
    Entscheidungstext OGH 16.12.1985 Bkd 97/85
    Vgl auch
  • 7 Ob 44/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 44/86
    nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231
  • 1 Ob 588/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 588/88
    nur T1
  • 7 Ob 28/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 28/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/166 = VersRdSch 1990,181
  • 6 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 513/92
    Veröff: RdW 1992,374
  • 1 Ob 222/99z
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 222/99z
    nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages. (T2)
  • 4 Ob 90/09b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 90/09b
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/119
  • 6 Ob 218/09s
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 218/09s
    Vgl auch; nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt. (T3); nur T2; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T4); Beisatz: Allerdings wirkt nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftrag zurück, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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