RS OGH 1984/10/24 6Ob826/83, 10Ob2/16s

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Für die Berechnung des Zeitraumes, auf welchen der Gebrauchswert der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters aufzuteilen ist, ist es, wenn ein Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Untermieter für die Instandhaltung des Bestandgegenstandes zu sorgen hat, erforderlich, die durchschnittliche Dauer eines solchen Untermietvertrages zu ermitteln. Wenn es diesbezüglich keine statistischen Unterlagen geben sollte, ist diese Dauer nach den Erfahrungen auf dem Realitätenmarkt zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 826/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83
    Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37
  • 10 Ob 2/16s
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 2/16s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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