Norm
StGB §6 DRechtssatz
Im Fall des Eintritts der (aktuellen) Zahlungsunfähigkeit (erst) mit dem Erlöschen der Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme, welche bis dahin die gewissermaßen latente Zahlungsunfähigkeit überdeckt hatte, ändert sich nichts an der Kridahaftung gemäß § 159 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Kridahandlungen mit dem (schließlichen) Entzug der Kreditmöglichkeit im Sinn der Kriterien objektiver (Erfolgszurechnung) Zurechnung über das Erfordernis der Kausalität hinaus auch spezifisch normativ verknüpft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089174Dokumentnummer
JJR_19841025_OGH0002_0130OS00034_8400000_002