RS OGH 1984/10/25 13Os34/84

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Veröffentlicht am 25.10.1984
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Bewirkt eine mit der Geschäftsführung einer ARGE beauftragte physische Person, daß der ARGE von einem ihrer Vertragspartner gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern (nur) einem ihrer Mitglieder zukommen, so liegt darin ein Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB (wobei offengelassen wurde, ob nun der Schaden bei der ARGE oder bei den übrigen Mitgliedern eintrat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094903

Dokumentnummer

JJR_19841025_OGH0002_0130OS00034_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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