Norm
StGB §153Rechtssatz
Bewirkt eine mit der Geschäftsführung einer ARGE beauftragte physische Person, daß der ARGE von einem ihrer Vertragspartner gewährte Preisnachlässe nicht der ARGE, sondern (nur) einem ihrer Mitglieder zukommen, so liegt darin ein Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB (wobei offengelassen wurde, ob nun der Schaden bei der ARGE oder bei den übrigen Mitgliedern eintrat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094903Dokumentnummer
JJR_19841025_OGH0002_0130OS00034_8400000_003