RS OGH 1984/10/30 2Ob597/84, 7Ob270/99b, 6Ob335/00h, 8ObA36/05k, 4Ob231/06h, 5Ob99/17w, 8ObA73/18w,

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Veröffentlicht am 30.10.1984
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Norm

ZPO §228 H4

Rechtssatz

Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen; ferner aber auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
  • 7 Ob 270/99b
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 270/99b
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1)
  • 6 Ob 335/00h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 335/00h
    Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2)
  • 8 ObA 36/05k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 36/05k
  • 4 Ob 231/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
  • 5 Ob 99/17w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 99/17w
    Auch
  • 8 ObA 73/18w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 73/18w
    nur: Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. (T3)
  • 2 Ob 61/19p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 61/19p
    Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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