Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Zur Mitteilung des Umsatzes oder Reingewinnes eines (im Vermögensverzeichnis angeführten) gewerblichen Unternehmens ist der Schuldner - mag auch der Gläubiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Pfändung und Verwertung des betreffenden Unternehmens daran interessiert sein - nicht verpflichtet, da weder der Umsatz noch der Reingewinn gesondert exequierbare Vermögensobjekte sind; bei Falschangaben darüber im Rahmen eines Offenbarungseides handelt es sich daher nicht um einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001798Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0100OS00126_8400000_001