RS OGH 1984/10/30 10Os126/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1984
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Norm

EO §47 Abs2
EO §47 Abs3
StGB §288 Abs2

Rechtssatz

Zur Mitteilung des Umsatzes oder Reingewinnes eines (im Vermögensverzeichnis angeführten) gewerblichen Unternehmens ist der Schuldner - mag auch der Gläubiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Pfändung und Verwertung des betreffenden Unternehmens daran interessiert sein - nicht verpflichtet, da weder der Umsatz noch der Reingewinn gesondert exequierbare Vermögensobjekte sind; bei Falschangaben darüber im Rahmen eines Offenbarungseides handelt es sich daher nicht um einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001798

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0100OS00126_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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