Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Hat der Antragsteller das Hälfteeigentum einer Liegenschaft mit einer Wohnung, über welche in einem vorausgegangenen Scheidungsverfahren ein Vergleich hinsichtlich Benützungsregelung abgeschlossen worden war, erworben und hievon Kenntnis, ist er an das im Vergleich festgelegte Benützungsrecht der Antragsgegnerin an der Ehewohnung gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013625Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00638_8400000_001