RS OGH 1984/10/30 10Os83/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1984
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Norm

StGB §198

Rechtssatz

Durch eine nicht im Einvernehmen mit dem Verpflichteten durch einen Dritten (hier: dem Vater des Täters) für ihn geleistete Zahlung wird die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht weder auf der Objektiven noch auf der subjektiven Seite in Frage gestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095146

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0100OS00083_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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