RS OGH 1984/10/30 2Ob597/84, 6Ob127/17w, 6Ob28/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1984
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Norm

ABGB §1216c Abs1
HGB §149

Rechtssatz

Wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat, bestimmen die Liquidatoren nach pflichtgemäßem Ermessen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Beisatz: Auch den Zeitpunkt der Veräußerung legen die Abwickler in eiener Verantwortung fest. Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. Die Abwickler sind auch berechtigt, das gesamte Gesellschaftsvermögen oder das Unternehmen als Ganzes zu veräußern, wenn dies die optimale Verwertung erfordert, und zwar auch an einen einzelnen Gesellschafter. (T1)
    Veröff: SZ 2017/90
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Beisatz wie T1 nur: Dabei ist auch ein Verkauf an einen Gesellschafter zulässig. (T2); Beisatz: Die Verteilung von Gegenständen an die Gesellschafter in natura ist nur mit allseitiger Zustimmung möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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