Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Bei Kenntnis jener Umstände, welche für die Vortat eine fünf Jahre zumindest erreichende Strafdrohung begründen, braucht dem Hehler nicht auch die Höhe der betreffenden Strafdrohung oder nur die dafür bedeutsame strafrechtliche Gewichtung der Vortat bekannt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095741Dokumentnummer
JJR_19841031_OGH0002_0110OS00112_8400000_001