Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des § 365 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101224Dokumentnummer
JJR_19841106_OGH0002_0100OS00152_8400000_001