Norm
StPO §429 Abs2 Z2Rechtssatz
Ist ein Sachverständiger in die Liste als Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten eingetragen, erfüllt er die Voraussetzungen des § 429 Abs 2 Z 2 StPO, ohne daß es darauf ankäme, ob er auch Facharzt für Psychiatrie ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101647Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021