Norm
StGB §15 FRechtssatz
Versuchte Täuschung, wenn sich das Opfer zur Gestattung eines Geschlechtsverkehrs nicht - wie vom Täter angenommen - auf Grund der vorgetäuschten Zusage einer Gegenleistung, sondern aus Angst bereitfand, der Täter aber dessen Widerstand nicht erkannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090540Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0100OS00182_8400000_001