RS OGH 1984/11/7 10Os182/84, 13Os192/84, 11Os36/05m

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Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

StGB §15 F
StGB §108

Rechtssatz

Versuchte Täuschung, wenn sich das Opfer zur Gestattung eines Geschlechtsverkehrs nicht - wie vom Täter angenommen - auf Grund der vorgetäuschten Zusage einer Gegenleistung, sondern aus Angst bereitfand, der Täter aber dessen Widerstand nicht erkannte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090540

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0100OS00182_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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