RS OGH 1984/11/7 11Os138/84

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Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 B
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Gilt das Verschlimmerungsverbot nur wegen des Hinzutrittes eines neuen Faktums nicht, so findet die Straferhöhungsmöglichkeit nicht nur im Höchstmaß der konkret zur Anwendung gelangenden Strafnorm, sondern auch in der Summe aus der im früheren Rechtsgang verhängten Strafe und jener Sanktion ihre Grenze, die bei getrennter Behandlung wegen des neu hinzugetretenen Deliktes ausgesprochen hätte werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099777

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0110OS00138_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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