Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Gilt das Verschlimmerungsverbot nur wegen des Hinzutrittes eines neuen Faktums nicht, so findet die Straferhöhungsmöglichkeit nicht nur im Höchstmaß der konkret zur Anwendung gelangenden Strafnorm, sondern auch in der Summe aus der im früheren Rechtsgang verhängten Strafe und jener Sanktion ihre Grenze, die bei getrennter Behandlung wegen des neu hinzugetretenen Deliktes ausgesprochen hätte werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099777Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0110OS00138_8400000_001