Norm
EO §396Rechtssatz
Wenn die Vollziehung der EV vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht wird, dann hat ausschließlich das zur Erlassung der EV zuständige Gericht das rechtzeitige Einlagen der Sicherheit zu überwachen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob eine erlegte Bankgarantie eine ausreichende Sicherheit ist. Erst nach dem Erlag der Sicherheit kann in diesem Fall das Titelgericht die Ausfertigung der EV mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen. Dem Exekutionsgericht ist die genannte Prüfung entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005854Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB01017_8400000_002