Norm
JN §66Rechtssatz
Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ebenso geht ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) unter. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020