Norm
AußStrG §10 BRechtssatz
Eine verfahrensbestimmende Erklärung, über die bereits eine Beschlußfassung iSd Erklärenden erging, kann grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden; eine erst nach der angefochtenen Entscheidung abgegebene, neue, gegensätzliche Erklärung muß auch im Fall eines Rekurses gegen eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz als unstatthafte Neuerung unbeachtet bleiben. (Hier: Erklärung, den Erbhof der Erblasserin zu übernehmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006886Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB00021_8400000_001