RS OGH 1984/11/8 6Ob21/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

AußStrG §10 B

Rechtssatz

Eine verfahrensbestimmende Erklärung, über die bereits eine Beschlußfassung iSd Erklärenden erging, kann grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden; eine erst nach der angefochtenen Entscheidung abgegebene, neue, gegensätzliche Erklärung muß auch im Fall eines Rekurses gegen eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz als unstatthafte Neuerung unbeachtet bleiben. (Hier: Erklärung, den Erbhof der Erblasserin zu übernehmen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 21/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 21/84
    RZ 1985/41,112 = JBl 1985,750 = NZ 1986,19 = SZ 57/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006886

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00021_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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