Norm
ZPO §582Rechtssatz
Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, besteht jedenfalls dann, wenn weder im Verfahren auf Schiedsrichterbestellung noch im Schiedsverfahren eine Streitwertbestimmung erfolgt ist, für die die Aufhebung begehrende Partei kein Hindernis, die gemäß § 56 Abs 2 JN erforderliche Bewertung der Aufhebungsklage auch dann in einem die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Ausmaß vorzunehmen, wenn die Schiedsrichterbestellung bei einem Bezirksgericht durchgeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045046Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB00635_8300000_002