Norm
StPO §68 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Mitwirkung eines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Jugendschöffen im Berufungsverfahren ist zwar gesetzwidrig, jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, der sich in Kenntnis der zwar absolute, indes heilbare Nichtigkeit gemäß §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 281 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO begründenden Mitwirkung des Schöffen in die Verhandlung eingelassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013