RS OGH 1984/11/8 13Os170/84, 12Os25/13p (12Os42/13p)

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

StPO §68 Abs1 Z1
StPO §292

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Jugendschöffen im Berufungsverfahren ist zwar gesetzwidrig, jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, der sich in Kenntnis der zwar absolute, indes heilbare Nichtigkeit gemäß §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 281 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO begründenden Mitwirkung des Schöffen in die Verhandlung eingelassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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