RS OGH 1984/11/8 7Ob673/84

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

EheG §81 ff
EheG §94

Rechtssatz

Eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG kann nur für Gegenstände auferlegt werden, die dem anderen Teil überlassen worden sind. Hat ein geschiedener Ehegatte die (mit Teilentscheidung) dem anderen zugesprochene Gegenstände an sich genommen, so hat der andere einen Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände und allenfalls Schadenersatz oder Leistung eines Benützungsentgeltes. Diese Ansprüche können aber nicht im Verfahren nach dem § 81 ff EheG durchgesetzt werden; insbesondere kommt die Festsetzung einer Ausgleichszahlung hiefür nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 673/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 673/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057390

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0070OB00673_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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