Norm
StGB §223Rechtssatz
Auch der Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittel ist (ua) im Verhältnis zu einer Urkundenfälschung subsidiär, und zwar nicht nur bei Verwirklichung beider Tatbilder durch ein- und dieselbe Tat, sondern schon dann, wenn beide durch einen einheitlichen Deliktsvorsatz des Täters zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind (zB Vorlage einer Urkunde zunächst in unbeglaubigter Fotokopie und später im Original in einem Verfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095573Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0120OS00101_8400000_002