RS OGH 1984/11/8 12Os101/84 (12Os102/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

StGB §223
StGB §293 Abs2

Rechtssatz

Auch der Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittel ist (ua) im Verhältnis zu einer Urkundenfälschung subsidiär, und zwar nicht nur bei Verwirklichung beider Tatbilder durch ein- und dieselbe Tat, sondern schon dann, wenn beide durch einen einheitlichen Deliktsvorsatz des Täters zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind (zB Vorlage einer Urkunde zunächst in unbeglaubigter Fotokopie und später im Original in einem Verfahren).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 101/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 12 Os 101/84
    Veröff: SSt 55/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095573

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0120OS00101_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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