Norm
EO §144Rechtssatz
Die Beschreibung der Liegenschaft und des Zubehörs hat im Schätzungsprotokoll zu erfolgen, dessen Errichtung dem Beauftragten des Gerichtes obliegt. Auch die Feststellung des Schätzwertes erfolgt durch das Gericht. Dem Sachverständigen kommt hiebei nur beratender und aufklärender Wirkungskreis zu. Es obliegt ihm lediglich, dem Gericht die erforderlichen Grundlagen zu liefern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002730Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0070OB00667_8400000_001