RS OGH 1984/11/8 7Ob667/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
beobachten
merken

Norm

EO §144

Rechtssatz

Die Beschreibung der Liegenschaft und des Zubehörs hat im Schätzungsprotokoll zu erfolgen, dessen Errichtung dem Beauftragten des Gerichtes obliegt. Auch die Feststellung des Schätzwertes erfolgt durch das Gericht. Dem Sachverständigen kommt hiebei nur beratender und aufklärender Wirkungskreis zu. Es obliegt ihm lediglich, dem Gericht die erforderlichen Grundlagen zu liefern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002730

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0070OB00667_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten